Nachlassverwaltung

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft – bei der die Erben unbekannt sind – sind die Erben im Falle einer Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB bekannt. Antragsberechtigt sind die Erben. Zuständig ist das Nachlassgericht.

Sinn und Zweck einer Nachlassverwaltung ist im Wesentlichen eine Befriedigung der Gläubiger einerseits sowie eine Haftungsbeschränkung der Erben auf den Nachlass andererseits. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungsbefugnis der Erben auf den Nachlassverwalter über.

Ein Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die Verhältnisse unübersichtlich sind und die Erben nicht abschätzen können, ob im Endergebnis Überschuldung vorliegt oder nicht. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist im Regelfall, dass eine kostendeckende Masse vorhanden ist.