Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) leitet seine Legitimation vom Erblasser ab. Im Regelfall bestimmt der Erblasser die infrage kommende Person oder ermächtigt einen Dritten (z.B. das Gericht, §§ 2198, 2200 BGB) eine geeignete Person auszuwählen.

Sinn und Zweck einer Testamentsvollstreckung können vielfältig sein. Im Allgemeinen soll der Testamentsvollstrecker den Willen des Erblassers geordnet umsetzen. Für die Dauer der Testamentsvollstreckung (max. 30 Jahre = sog. Dauertestamentsvollstreckung) verfügt der Testamentsvollstrecker ausschließlich alleine über den Nachlass (§ 2205 BGB).

Die Person des Testamentsvollstreckers sollte – neben einer fachlichen Kenntnis – vor allem jünger als der Erblasser selbst und darüber hinaus zuverlässig sein. Nach Möglichkeit sollte zwischen dem Testierenden und dem Testamentsvollstrecker in spe bereits bei Testamentserrichtung ein Austausch über Erwartungen und Notwendigkeiten sowie Wünschen des Testierenden erfolgen.