Nachlasspflegschaft

Der Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) sichert den Nachlass und verwaltet ihn im Regelfall bis zum Abschluss der Erbenermittlung bzw. Verfahrensaufhebung. Die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen obliegt dem Nachlassgericht. Liegen diese vor, erfolgt die Pflegerbestellung durch das Nachlassgericht.

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und nimmt pflichtgemäß notwendige Handlungen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Vermögenserhaltung bzw. im mutmaßlichen Interesse der Erben liegen, vor. Notwendig ist es im Regelfall z.B. Mietverhältnisse zu beenden, damit durch den Anfall weiterer Mieten keine Schmälerung der Masse eintritt.

Nachdem Ermittlungen im Regelfall mehrere Jahre beanspruchen, liegt eine Pflegerbestellung im Interesse der Erben. § 1960 BGB bildet den Regelfall der Nachlasspflegschaft. Es gibt aber auch Sonderfälle (§ 1961 BGB) die Gläubigern ein Antragsrecht einräumen. Auch der Vermieter ist Gläubiger des Nachlasses.

Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft liegen die weiteren Befugnisse in Händen der Erben. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zählt nicht zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers.

Im weit überwiegenden Teil der Fälle wird die Abwicklung und Auseinandersetzung im Rahmen eines privaten Auftrages an den vormaligen Nachlasspfleger oder Erbenermittler von den Erben übertragen. Häufig gestalten sich Fälle auch in der Abwicklungsphase vor allem im Zusammenhang mit Verwertungen komplex und zeitintensiv. Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam handeln (§ 2040 BGB) und so ist es naheliegend, dass eine zentrale Person nach außen für diese handelt.